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Rechtliches zum Bierbrauen

Was ist beim Bierbrauen zu beachten?

Biersteuer

Die Biersteuer wird vom Hauptzollamt erhoben. Jeder Sud unterliegt der Meldepflicht.

Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt. Im Jahre 2007 betrug z. B. der Regelsteuersatz pro Hektoliter 0,787 EUR je Grad Plato (Höhe der Stammwürze). Daraus ergibt sich für ein 0,2 l-Glas übliches Vollbier (z.B. Pils, Alt) mit einem Stammwürzegehalt von ca. 12 Grad Plato etwa 1,9 Cent Biersteuer.

Bemessungsgrundlage ist der Jahresausstoß des Brauereibetriebes. Bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektoliter gelten ermäßigte Steuersätze. Damit sollen kleinere Brauereien gefördert werden. Hobby-Brauer, die weniger als 2 Hektoliter pro Jahr brauen, brauchen keine Biersteuer zu entrichten. Das Brauvorhaben muss trotzdem dem Zoll angemeldet werden.

Es gibt auf EU-Ebene im Moment Bestrebungen, die Mindeststeuer auf Bier (derzeit 9 ct/Liter) anzuheben. Dieser Wert stammt aus dem Jahr 1993.

Quelle: hectorundco.foren-city.de

Anlage B Abschnitt 1 der HwO gültig seit 01.01.2004

Mit der Handwerksnovelle 2003 wurden 53 Handwerke vom Meisterzwang befreit. Die darin verzeichneten Handwerke können nun auch ohne Meisterbrief und ohne Gesellenbrief selbständig ausgeübt werden.

Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung - Zulassungsfreie Handwerke:

1. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
2. Betonstein- und Terrazzohersteller
3. Estrichleger
4. Behälter- und Apparatebauer
5. Uhrmacher
6. Graveure
7. Metallbildner
8. Galvaniseure
9. Metall- und Glockengießer
10. Schneidwerkzeugmechaniker
11. Gold- und Silberschmiede
12. Parkettleger
13. Rolladen- und Jalousiebauer
14. Modellbauer
17. Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher
16. Holzbildhauer
17. Böttcher
18. Korbmacher
19. Damen- und Herrenschneider
20. Sticker
21. Modisten
22. Weber
23. Segelmacher
24. Kürschner
25. Schuhmacher
26. Sattler und Feintäschner
27. Raumausstatter
28. Müller
29. Brauer und Mälzer
30. Weinküfer
31. Textilreiniger
32. Wachszieher
33. Gebäudereiniger
34. Glasveredler
35. Feinoptiker
36. Glas- und Porzellanmaler
37. Edelsteinschleifer und -graveure
38. Fotografen
39. Buchbinder
40. Buchdrucker: Schriftsetzer; Drucker
41. Siebdrucker
42. Flexografen
43. Keramiker
44. Orgel- und Harmoniumbauer
45. Klavier- und Cembalobauer
46. Handzuginstrumentenmacher
47. Geigenbauer
48. Bogenmacher
49. Metallblasinstrumentenmacher
50. Holzblasinstrumentenmacher
51. Zupfinstrumentenmacher
52. Vergolder
53. Schilder- und Lichtreklamehersteller

Quelle: www.buhev.de

 

 

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